§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen International Gospel Outreach Rehoboth
e.V.. Sitz des Vereins ist 38543 Hillerse, Im Winkel 5. Das Geschäftsjahr
beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse
und damit gemeinnützige Zwecke sowie mildtätige Zwecke
im Sinne der Gemein-nützigkeitsbestimmungen der §§
52 -58 der Abgabenordnung.
Diese Zwecke sind insbesondere • die Verbreitung des Evangeliums
durch verbale und schriftliche Verkündigung, sowie durch künstlerische
Vorführungen in aller Öffentlichkeit unter freiem Himmel
und in Versammlungsräumen, durch die Medien und andere Kommunikations-mittel
im In- und Ausland,
• Aus- und Weiterbildung von Christen zu haupt- und ehrenamtlichen
Mitarbeitern in Gemeinde und Mission,
• Unterstützung geistlicher Anliegen in christlichen
Gemeinden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Die Aufnahme
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Voraussetzung
für die Aufnahme ist, dass der Aufzunehmende ein Christ ist,
der das Glaubensbekenntnis des Vereins bejaht und in seinem Leben
praktisch umsetzt und vorbehaltlos nach seinen Möglichkeiten
die Zwecke des Vereins fördert. Jedes Mitglied kann jederzeit
freiwillig ausscheiden. Wenn ein Mitglied nach dem Ermessen des
Vorstandes (§ 6) nicht mehr die Voraussetzungen für die
Aufnahme erfüllt oder nicht mehr die Gewähr dafür
bietet, dass es die Vereinszwecke fördert, soll der Vorstand
dem Mitglied nahe legen, aus dem Verein auszuscheiden. Wenn das
Mitglied dieser Empfehlung keine Folge leistet, kann es durch Beschluss
der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Feste Mitgliedsbeiträge
werden nicht erhoben.
§ 4 Einnahmen und Ausgaben
Alle Einnahmen des Vereins sind für satzungsgemäße
Zwecke zu verwenden.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.Über die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung
Rechnung zu legen.
§ 5 Haftung des Vereins
Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen
Mitglieder des Vereins und des Vorstandes aus dem Grunde ihrer Vereins
und Vorstandsmitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
5. Aufnahme (gegebenenfalls Ausschluss) von Mitgliedern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe
der Tagesordnung verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig
erachtet.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen der Absendung des Einberufungsschreibens
und dem Tage der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens
zwei Wochen liegen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die
Einladung rechtzeitig an die letzte dem Vorstand des Vereins bekannt
gewordene Anschrift des einzuladenden Mitglieds abgesendet ist.
Wenn alle Mitglieder zustimmen, ist auch schriftliche Beschlussfassung
zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und
entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und Änderung
der Satzung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung
durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung
vorzulegenden schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
mindestens einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vereinsmitgliedern
zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt
werden. Die Mitgliederversammlung ist auch befugt, mit einfacher
Mehrheit Vorstandsmitglieder abzuwählen. Die Mitglieder des
Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Von
den Mitgliedern des erstmalig gewählten Vorstands scheidet
mindestens die Hälfte in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung
nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres aus. Die Ausscheidenden
werden durch das Los bestimmt, soweit sie nicht ihr Amt niederlegen.
Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins
zu führen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gem. § 26 BGB zu vertreten. Zur Vertretung des Vereins sind
jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich befugt.
Der Vorstand soll die gesamte Tätigkeit des Vereins kontrollieren,
fördern und beraten. Er hat namentlich die Einnahmen und Ausgaben
des Vereins laufend zu überwachen.
Der Vorstand legt die Gehälter der vollzeitlich für den
Verein Tätigen und die Honorare der auf Honorarbasis für
den Verein Tätigen fest.
Die Zustimmung des Vorstands ist erforderlich für
• die Anstellung und Entlassung von Personal,
• Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen
über Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Leasing-,
Arbeitsvertrag) mit einer Jahresbelastung von mehr als € 10.000,-,
• Abschluss von Anschaffungsverträgen über Gegenstände
des Anlagevermögens im Einzelwert von
mehr als € 2500,-,
• Eingehen von Verbindlichkeiten jedweder Art im Einzelfall
von mehr als € 10.000,-,
• Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied
bzw. Angehörigen eines Vorstandsmitgliedes i.S.d. § 15
AO,
• Eingehung von Bürgschaften sowie Haftungsverhältnissen,
die ein Einstehenmüssen für Verbindlichkeiten Dritter
begründen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben trifft sich der Vorstand mindestens
einmal im Kalenderjahr nach schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden
mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes
kann sich auf Grund einer in der Sitzung vorzulegenden schriftlichen
Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Vorstands vertreten lassen.
Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder
dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Wird einem solchen
Verlangen nicht binnen zwei Wochen entsprochen, haben diejenigen
Mitglieder, die den Antrag auf Einberufung gestellt haben, das Recht,
selbst den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen den Wycliff Bibelübersetzern zu, Siegenweg 32, 57299 Burbach. Der Empfänger hat die Vermögensteile
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden, namentlich für Aufgaben der in §
2 dieser Satzung bezeichneten Art.
§ 10 Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält,
gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
über den rechtsfähigen Verein.
Hillerse, den 23. April 2005